Fragen und Antworten zu beglaubigten Übersetzungen


In welchem Verhältnis stehen Übersetzung und Beglaubigung zueinander?

Eine Beglaubigung ist in Bezug auf Übersetzungen ein Sachverständigenzeugnis eines professionellen Übersetzers. Eine Beglaubigung wird im Normalfall dann für eine Übersetzung vereinbart, wenn ein Dokument übersetzt wird, um die Übersetzung desselben anschließend z. B. einer Behörde oder einem Arbeitgeber im Zielland vorzulegen. Bei einem solchen Dokument handelt es sich meist um eine Urkunde oder „öffentliche Urkunde“. Ein allgemein ermächtigter Übersetzer darf sowohl seine eigenen als auch die Übersetzungen anderer beglaubigen. Damit ergänzt er die Arbeit von Gerichten, Notarinnen und Notaren, Ämtern und Behörden bzw. arbeitet diesen zu.

Typische Beispiele für öffentliche Urkunden sind Schulzeugnis, Geburtsurkunde, Testament, Ehefähigkeitszeugnis, Versicherungsbescheinigung, polizeiliches Führungszeugnis, eidesstattliche Erklärung, Testament, Auszug aus einem Personenstandsregister.

Mit der Beglaubigung bestätige ich als ermächtigter Übersetzer, dass der Inhalt einer Urkunde richtig und vollständig in die Zielsprache übertragen wurde – unabhängig von der Frage, ob ich die Urkunde selbst übersetzt habe. Um bestimmte Übersetzungen beglaubigen zu dürfen, muss ein Übersetzer von einem Gericht für die jeweiligen Sprachen ermächtigt (oder beeidigt – je nach lokalem Wortgebrauch) worden sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Übersetzer gegenüber dem zuständigen Gericht eine entsprechende Eignung nachweisen kann, anhand einer einschlägigen Ausbildung und/oder anrechenbarer Berufserfahrung.

 

Für welche Sprachen und Sprachkombinationen sind beglaubigte Übersetzungen bei mir im Angebot?

Beglaubigungen biete ich für folgende Sprachkombinationen an:

Englisch --> Deutsch

Spanisch --> Deutsch

Ob ich Übersetzungen ins Englische oder Spanische beglaubige, entscheide ich im Einzelfall nach Sichtung der jeweiligen Ausgangsdokumente.

 

In welchem Land eine Urkunde errichtet wurde ist für die Beglaubigung durch mich unerheblich, wenn in diesem Land Englisch oder Spanisch die bzw. eine Amtssprache ist. Wie groß Vertrauen und Ansehen sind, welche ein bestimmter Staat mit seiner Verwaltung bei Ämtern, Ministerien usw. genießt, kann ich als Übersetzer nicht beeinflussen. Meine beglaubigten Übersetzungen können Behörden, Arbeitgebern usw. in allen Ländern, in denen Deutsch Amtssprache ist, vorgelegt werden. Sollten Sie eine Beglaubigung für eine andere als die o. a. Sprachenrichtungen benötigen, kann ich diese zwar nicht selbst anfertigen, helfe Ihnen jedoch im Einzelfall gerne, einen hierfür geeigneten Berufskollegen zu finden.

 

Was kostet eine Beglaubigung?

Meinen Kunden stelle ich eine Beglaubigung normalerweise nicht als Einzelposten in Rechnung. Der Preis für die Beglaubigung ist in einem Gesamtpreis für Übersetzung und Beglaubigung sowie ggf. Porto- oder Fahrtkosten enthalten. Ein solcher Gesamtpreis richtet sich vor allem nach dem Aufwand. Für eine Übersetzung inkl. Beglaubigung lässt sich ein Pauschalpreis, aber auch ein Stundensatz, ein Zeilen- oder ein Wortpreis vereinbaren. Reicht der Kunde die zu beglaubigende Übersetzung mit ein, dann lese ich diese Übersetzung in jedem Fall Korrektur. Der Preis für die Beglaubigung berücksichtigt in einem solchen Fall den Aufwand für Korrekturlesen UND Beglaubigung. Konkrete Preisbeispiele möchte ich an dieser Stelle nicht nennen. Grundsätzlich bemühe ich mich um eine Preisgestaltung, die für beide Seiten fair ist.

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass bestimmte Abschnitte einer Urkunde als vernachlässigenswert einstufbar sind und – versehen mit einer entsprechenden Anmerkung – unübersetzt bleiben können.

Beispiel: Eine amtliche Bescheinigung enthält eine Belehrung zum Datenschutz, die für die Zwecke des Kunden nicht relevant ist und den Empfänger der beglaubigten Übersetzung nicht interessiert. In diesem Fall reicht ein kurzer Hinweis auf einen Absatz zum Datenschutz.

So hat der Übersetzer weniger Arbeit und der Kunde spart Geld. Für meine Preisgestaltung gilt also: Es kommt darauf an. Zunächst einmal muss ich mir das Ausgangsdokument ansehen (auch in Form eines Scans oder Smartphone-Schnappschusses, sofern Lesbarkeit und Vollständigkeit gegeben sind). Auf dieser Grundlage kann ich umgehend ein Angebot mit Kostenvoranschlag und voraussichtlichem Liefertermin erstellen.

 

Kann ein allgemein ermächtigter Übersetzer auch elektronisch beglaubigen?

Ja, und was kaum bekannt ist: Möglich ist dies im Prinzip bereits seit 2001, als in Deutschland das Signaturgesetz (SigG) in Kraft trat. In der Praxis hat sich die elektronische Beglaubigung seither jedoch nur äußerst langsam etabliert, obwohl sie die Voraussetzungen dafür erfüllt, den Dokumentenfluss zu beschleunigen und vereinfachen – etwa im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Testamentseröffnung. Für die Nutzung einer solchen sog. qualifizierten elektronischen Signatur braucht man ein Kartenlesegerät mit einer personenbezogenen Signaturkarte. Es handelt sich hierbei um das derzeit vertrauenswürdigste und sicherste Verfahren für elektronische Signaturen. Aufgrund der im Vergleich zum Aufwand derzeit geringen Nachfrage biete ich beglaubigte Übersetzungen mit qualifizierter elektronischer Signatur momentan nicht an.

 

Was kann und darf ich als allgemein ermächtigter Übersetzer NICHT?

·       die notarielle Beglaubigung von Dokumenten vornehmen – unabhängig davon, in welcher Sprache eine Urkunde errichtet wurde und für welche Sprachen ein Übersetzer vom Gericht ermächtigt ist – ein allgemein ermächtigter bzw. beeidigter Übersetzer ist kein Notar!

 

·       Für Gerichte und Notare dolmetschen, d. h. vor Ort eine direkte mündliche Sprachmittlung vornehmen (hierfür ist eine entsprechende Zusatzqualifikation und Ermächtigung/Beeidigung durch ein Gericht eigens für Dolmetschen erforderlich)

 

·       Übersetzungen für Sprachen oder Sprachkombinationen, die nicht in der vom zuständigen Gericht ausgefertigten Ermächtigungsurkunde genannt sind, beglaubigen

 








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